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28 L 3525/24.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-12-11, 28 L 3525/24.A
28 L 3525/24.AVerwaltungsgericht11.12.2024
Nicht von Belang i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist das Vorbringen insbesondere dann, wenn aus dem Vorbringen ohne vorherige Prüfung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Tatsachen und der Übereinstimmung mit aktuellen Erkenntnismitteln zu Gefahren im Herkunftsland, mithin bei Wahrunterstellung der behaupteten Tatsachen, rechtlich kein Schutzstatus nach Art. 16a GG, §§ 3 oder 4 AsylG folgen kann.
Entscheidungsdatum: 2024-12-11
Aktenzeichen: 28 L 3525/24.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:1211.28L3525.24A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 28. Kammer
Normen: AsylG § 30 Abs 1 Nr 1
Nicht von Belang i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist das Vorbringen insbesondere dann, wenn aus dem Vorbringen ohne vorherige Prüfung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Tatsachen und der Übereinstimmung mit aktuellen Erkenntnismitteln zu Gefahren im Herkunftsland, mithin bei Wahrunterstellung der behaupteten Tatsachen, rechtlich kein Schutzstatus nach Art. 16a GG, §§ 3 oder 4 AsylG folgen kann.
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren werden abgelehnt.
Die Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.
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