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3 K 168/23•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-12-10, 3 K 168/23
3 K 168/23Verwaltungsgericht10.12.2024
1. Das im Land Nordrhein-Westfalen geltende sog. Einsehbarkeitsgebot für stationäre Wettvermittlungsstellen gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 13a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW, wonach die Geschäftsräume einer Wettvermittlungsstelle nach ihrer Lage, Beschaffenheit und Ausstattung den Zielen des § 1 GlüStV 2021 nicht entgegenstehen dürfen und die Wettvermittlungsstelle zur Kriminalitäts- und Suchtprävention so zu gestalten ist, dass sie gut einsehbar ist, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. 2. Eine "gute Einsehbarkeit" der Wettvermittlungsstelle im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 13a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW ist nur dann gegeben, wenn der gesamte Spiel- und Aufenthaltsbereich der Wettvermittlungsstelle von außen mit "beiläufigem Blick" und ohne Weiteres "im Vorbeigehen" wahrgenommen werden kann. 3. Bei dem Einsehbarkeitsgebot des § 13 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 13a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW handelt es sich um eine echte Erlaubniserteilungsvoraussetzung und nicht nur um eine Gestaltungsvorgabe, sodass die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für solche Standorte nicht erteilt werden kann, bei denen eine gute Einsehbarkeit der Geschäftsräume nicht gegeben ist.
Entscheidungsdatum: 2024-12-10
Aktenzeichen: 3 K 168/23
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:1210.3K168.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Das im Land Nordrhein-Westfalen geltende sog. Einsehbarkeitsgebot für stationäre Wettvermittlungsstellen gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 13a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW, wonach die Geschäftsräume einer Wettvermittlungsstelle nach ihrer Lage, Beschaffenheit und Ausstattung den Zielen des § 1 GlüStV 2021 nicht entgegenstehen dürfen und die Wettvermittlungsstelle zur Kriminalitäts- und Suchtprävention so zu gestalten ist, dass sie gut einsehbar ist, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
Eine "gute Einsehbarkeit" der Wettvermittlungsstelle im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 13a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW ist nur dann gegeben, wenn der gesamte Spiel- und Aufenthaltsbereich der Wettvermittlungsstelle von außen mit "beiläufigem Blick" und ohne Weiteres "im Vorbeigehen" wahrgenommen werden kann.
Bei dem Einsehbarkeitsgebot des § 13 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 13a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW handelt es sich um eine echte Erlaubniserteilungsvoraussetzung und nicht nur um eine Gestaltungsvorgabe, sodass die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für solche Standorte nicht erteilt werden kann, bei denen eine gute Einsehbarkeit der Geschäftsräume nicht gegeben ist.
Die Festsetzung der Kosten für den Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 8. Dezember 2022 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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