Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-12-10, 20 K 6760/24

20 K 6760/24Verwaltungsgericht10.12.2024

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 20 K 6760/24 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2024-12-10

Aktenzeichen: 20 K 6760/24

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:1210.20K6760.24.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 20. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

Tatbestand

Die Klägerin beantragte am 22. Mai 2020 bei der Bezirksregierung Düsseldorf die Gewährung einer Soforthilfe und verwendete hierfür das online von der Bezirksregierung Düsseldorf bereitgestellte Formular „Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe für von der Corona-Krise 03/2020 besonders geschädigte Unternehmen und Angehörige Freier Berufe einschließlich Soloselbstständige aus dem Soforthilfeprogramm des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen sowie dem Bundesprogramm „Soforthilfe für Kleinstunternehmer und Soloselbstständige“ („NRW-Soforthilfe 2020“)“. In dem entsprechenden Kontaktformularfeld, welches mit dem Hinweis „An diese E-Mail-Adresse werden die Bestätigungsmail und der Bewilligungsbescheid versandt“ überschrieben war, gab die Klägerin ihre E-Mail-Adresse „S.“ an.

Mit dem an die vorgenannte E-Mail-Adresse versandten Bescheid vom 22. Mai 2020 bewilligte die Bezirksregierung Düsseldorf der Klägerin auf ihren Antrag eine Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 Euro. Der Betrag wurde kurze Zeit später in voller Höhe ausgezahlt.

Unter dem 18. Juni 2021 versandte die Bezirksregierung Düsseldorf an die Klägerin eine weitere E-Mail, in der sie auf die Notwendigkeit zur Durchführung eines Rückmeldeverfahrens, den hierfür bereitgestellten Vordruck sowie die hierbei nach ihrer Auffassung geltenden Regelungen und Fristen hinwies.

Am 23. November 2021 füllte die Klägerin das von der Bezirksregierung Düsseldorf online bereitgestellte Rückmelde-Formular aus und verschickte dieses per E-Mail an die Bezirksregierung Düsseldorf.

Unter dem 19. Dezember 2021 erließ die Bezirksregierung Düsseldorf gegenüber der Klägerin einen Schlussbescheid, in dem diese einen Liquiditätsengpass in Höhe von 0,00 Euro feststellte und die Soforthilfe in gleicher Höhe festsetzte. Gleichzeitig forderte sie die Klägerin auf, den überzahlten Differenzbetrag zu der gewährten Zuwendung in Höhe von 9.000,00 Euro zurückzuerstatten. Diesen Bescheid übersandte der Beklagte am selben Tag an die vorgenannte E-Mail-Adresse der Klägerin. Dort kam er am 19. Dezember 2021 an und wurde von ihrem E-Mail-Anbieter in einen Spam-Ordner einsortiert.

Am 9. August 2024 die Klägerin eine Zahlungserinnerung der Bezirksregierung Düsseldorf unter Bezugnahme auf den erlassenen Schlussbescheid vom 19. Dezember 2021.

Die Klägerin hat am 21. August 2024 Klage erhoben.

Zur Begründung ihrer Klage trägt sie zusammengefasst im Wesentlichen vor, der Schlussbescheid vom 19. Dezember 2021 sei ihr erstmals am 14. August 2024 bekanntgeworden, als sie ihn in dem Spam-Ordner ihres E-Mail-Postfaches erblickt habe. Der Schlussbescheid könne nicht als zugestellt gelten. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass sie von einer Behörde wichtige Bescheide per E-Mail erhalte. Zudem sei für sie nicht erwartbar gewesen, dass sie zur Erstattung der gewährten Corona-Soforthilfe aufgefordert werden würde. Daneben beantragt sie die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Klagefrist und trägt hierzu vor, sie habe seit den Jahren 2017/2018 zunächst circa 300 Spam-Mails pro Monat, dann bis zu 500 Spam-Mails pro Woche erhalten. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hätten sich bereits 500 E-Mails im Spam-Ordner und circa 200 E-Mails pro Woche in ihrem offiziellen E-Mail-Fach befunden. Als sie sich in der Zeit vom 19. August 2024 bis zum 4. September 2024 im Urlaub befunden habe, habe sie nach ihrer Urlaubsrückkehr festgestellt, dass sich 907 Spam-Mails in ihrem Spamordner befunden hätten. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei ihr um eine 65-jährige Person ohne besondere Computerkenntnisse handele, die nicht gewusst habe, wie sie die Anzahl der Spam-Mails reduzieren könne. Hinzu komme, dass ihre Mutter am 0. Juli 0000 gestorben sei, infolgedessen sich eine intensive und mehrjährige Erbstreitigkeit mit ihrer Schwester entwickelt habe, die sie zeitlich gebunden und emotional belastet habe. Unter Berücksichtigung aller Umstände, der persönlichen Lage, der Erfahrung und der Bildung sei von einer unverschuldeten Versäumung der Klagefrist auszugehen.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

den Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 19. Dezember 2021 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten sind zum Erlass dieses Gerichtsbescheides angehört worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtakten sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Der Einzelrichter war zur Entscheidung berufen, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. August 2024 zur Entscheidung übertragen hat, § 6 VwGO.

Er konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind zuvor gehört worden (§ 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO).

B. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, da sie verfristet erhoben worden ist und der Schlussbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 19. Dezember 2021 folglich bereits bestandskräftig geworden ist.

Die im Streitfall am 21. August 2024 erhobene Klage wahrt die maßgebliche Klagefrist nicht.

Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Klage, wenn - wie im hiesigen Falle - kein Widerspruch erforderlich ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden.

Der Schlussbescheid vom 19. Dezember 2021 galt am 22. Dezember 2021 als bekanntgegeben.

§ 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW regelt die Bekanntgabe von Verwaltungsakten. Die Vorschrift bestimmt, dass ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekanntzugeben ist, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Unter der Bekanntgabe versteht die Rechtsprechung die Eröffnung des Verwaltungsaktes gegenüber dem von ihm Betroffenen. Dazu reicht es aus, wenn die zuständige Behörde dem Adressaten vom Inhalt des Verwaltungsaktes, d. h. von dessen verfügendem Teil, mit Wissen und Wollen Kenntnis verschafft. Der Verwaltungsakt muss derart in den Machtbereich des Adressaten gelangen, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Es ist weder erforderlich, dass der Adressat das Schriftstück tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, noch, dass er es besonders in Besitz genommen hat,

vgl. Tegethoff in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2022, § 41 Rdn. 6, 8, mit weiteren Nachweisen.

Wie § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW in Ergänzung dazu bestimmt, kann die Übermittlung des Verwaltungsaktes an den Adressaten schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erfolgen. Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist nach § 3a Abs. 1 VwVfG NRW zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Ein Verwaltungsakt, der im Inland elektronisch übermittelt wird, gilt gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben.

Im hiesigen Fall wurde der Schlussbescheid vom 19. Dezember 2021 am selben Tag per E-Mail von der E-Mail-Adresse „noreplyl@soforthilfe-corona.nrw.de“ an die E-Mail-Adresse „S.“ und damit elektronisch von dem Beklagten an die Klägerin übermittelt. Eine solche elektronische Übermittlung war im hiesigen Falle auch zulässig, da die Klägerin den Zugang für eine elektronische Übermittlung jedenfalls konkludent im Hinblick auf das Verfahren der Corona-Soforthilfe eröffnet hat.

Sie hatte die vorgenannte E-Mail-Adresse in ihrem Zuwendungsantrag angegeben. Im Antragsformular fand sich an dieser Stelle im Antragsformular auch der Hinweis, dass an diese E-Mail-Adresse die Bestätigungsemail und der Bewilligungsbescheid versandt würden. Auch im Rückmeldeformular bestätigte die Klägerin diese E-Mail-Adresse. Insgesamt lässt sich dem Verwaltungsvorgang entnehmen, dass die gesamte Kommunikation zwischen dem Beklagten und der Klägerin während des Verwaltungsverfahrens ab der Antragstellung per E-Mail zwischen den vorgenannten E-Mail-Adressen erfolgte. In Anbetracht dieser fortgesetzten Kommunikation per E-Mail ist festzustellen, dass die Klägerin die vorstehende genannte E-Mailadresse im Hinblick auf das Verfahren der Corona-Soforthilfe jedenfalls konkludent für die elektronische Übermittlung freigegeben hat.

Vgl. in diesem Sinne: VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 8. November 2022 - 20 K 1377/22 -, juris.

Dies gilt ungeachtet dessen, ob die Klägerin den Zuwendungsantrag und die weitergehenden Erklärungen selbständig gestellt respektive abgegeben hat oder ob sie sich - wie sie vorträgt - von einer bevollmächtigten Person vertreten ließ. Denn im letzten Fall müsste sie sich entsprechende Erklärung jedenfalls zurechnen lassen.

Mit der Übermittlung am 19. Dezember 2021 galt der Schlussbescheid der Klägerin am dritten Tag danach, am 22. Dezember 2021, als bekanntgegeben.

Dass diese Vermutung im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW widerlegt wäre, weil der Schlussbescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, ist nicht ersichtlich. Zweifel hieran ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vortrag der Klägerin, die E-Mail mit dem Schlussbescheid sei in ihren Spamordner gelangt. Denn für den Zugang kommt es maßgeblich auf den Eingang der E-Mail in dem Postfach der Klägerin an. Nicht entscheidend ist hingegen, ob der von ihr eingesetzte Spamfilter diese E-Mail innerhalb ihres Postfachs in den Spamordner einsortiert hat,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2021 - 9 B 947/21 -, juris; FG B-W, Urteil vom 15. April 2015 - 1 K 23/13 -, juris Rn. 47

Aufgrund der fiktiven Bekanntgabe am 22. Dezember 2021 begann die Klagefrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 23. Dezember 2021 und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 24. Januar 2022.

Der Klägerin ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Klagefrist zu gewähren. Dem steht jedenfalls die Regelung des § 60 Abs. 3 VwGO entgegen.

Nach dieser Vorschrift ist der Wiedereinsetzungsantrag nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

Gemessen daran, kommt eine Wiedereinsetzung im Streitfall nicht in Betracht, da die Jahresfrist nach Fristablauf offenkundig verstrichen und ein Fall höherer Gewalt nicht gegeben ist.

Unter höherer Gewalt im Sinne des § 60 Abs. 3 VwGO ist ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 51/05 -, amtlicher Leitsatz.

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Wie vorstehend dargestellt hat das erkennende Gericht bereits entschieden, dass sich die Antragsteller der Corona-Soforthilfe in ihrem Antragsformular und durch die fortgesetzte Kommunikation mit der Bezirksregierung Düsseldorf im Rahmen des sog. Rückmeldeverfahrens mit einer Kommunikation per E-Mail einverstanden erklärt haben.

Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 8. November 2022 - 20 K 1377/22 -, juris.

Dieser Fall betrifft auch den hiesigen Sachverhalt. Vor diesem Hintergrund war der Erhalt des Schlussbescheides per E-Mail für die Klägerin erwartbar. Dass die E-Mail möglicherweise im Spam-Ordner des E-Mail-Postfaches gelandet ist, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn es durfte von der Klägerin erwartet werden, dass diese dem Verfahren der Corona-Soforthilfe zuzuordnende E-Mails in ihrem gesamten Postfach - inklusive des Spam-Ordners - durchsieht.

Die geschilderte Überforderungssituation der Klägerin führt nicht zu der Annahme einer Konstellation höherer Gewalt. Die Ausführungen der Klägerin zu diesem Zwecke sämtlichst als wahr unterstellt, wäre vernünftigerweise von ihr zu erwarten gewesen, dass sie sich - gleich auf welchem Wege - in die Lage versetzt hätte, die Inhalte ihres E-Mail-Postfaches im Hinblick auf relevante Eingänge zu sichten. Insbesondere wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, sich erforderlichenfalls entsprechende fachliche oder personelle Unterstützung zu holen. Dies gilt umso mehr, als dass die Klägerin selbst vortragen lässt, ihr sei bewusst, dass sie keine besondere Affinität im Umgang mit Computern vorzuweisen habe.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die Fristversäumnis überdies nicht ohne Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO erfolgte, sodass der Klägerin auch deshalb keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO und § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbe­scheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den ange­fochtenen Gerichtsbescheid be­zeich­nen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbeschei­des sind die Grün­de darzulegen, aus denen die Berufung zuzu­lassen ist. Die Begründung ist, so­weit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbeschei­des bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle An­trag auf mündliche Verhandlung gestellt wer­den; hierfür be­steht kein Vertretungszwang.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

9.000,- Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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