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6 L 2440/24•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-11-26, 6 L 2440/24
6 L 2440/24Verwaltungsgericht26.11.2024
1. Die Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren im Sinne von § 2a Abs. 2 StVG ist auch bei (nachträglich eingetretener) Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers zu widerrufen. Der in § 45 Abs. 7 Satz 3 FahrlG unterbliebene Verweis auf Abs. 2 Satz 3 stellt ein Redaktionsversehen dar. 2. Wer als Inhaber einer solchen Seminarerlaubnis Sitzungen eines Aufbauseminars erheblich verkürzt und den Teilnehmern dennoch Teilnahmebescheinigungen ausstellt, kann unzuverlässig im Sinne von § 45 Abs 7 Satz 4, Abs. 2 Satz 3 FahrlG sein.
Entscheidungsdatum: 2024-11-26
Aktenzeichen: 6 L 2440/24
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:1126.6L2440.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Die Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren im Sinne von § 2a Abs. 2 StVG ist auch bei (nachträglich eingetretener) Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers zu widerrufen. Der in § 45 Abs. 7 Satz 3 FahrlG unterbliebene Verweis auf Abs. 2 Satz 3 stellt ein Redaktionsversehen dar.
Wer als Inhaber einer solchen Seminarerlaubnis Sitzungen eines Aufbauseminars erheblich verkürzt und den Teilnehmern dennoch Teilnahmebescheinigungen ausstellt, kann unzuverlässig im Sinne von § 45 Abs 7 Satz 4, Abs. 2 Satz 3 FahrlG sein.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.536,15 Euro festgesetzt.
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