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8 K 2100/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-11-21, 8 K 2100/21
8 K 2100/21Verwaltungsgericht21.11.2024
Der in § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG (2000) gesetzlich vorgesehene Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist in Fällen, in denen mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zugleich der Verlust der Unionsbürgerschaft verbunden ist, nicht mit Art. 20 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar. Orientierungssätze:1. Das in § 25 Abs. 2 StAG (2000) vorgesehene Vorabgenehmigungsverfahren hat im maßgeblichen Zeitpunkt des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit keine hinreichende Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Folgen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht umfasst.2. Für die in dieser Zeitspanne liegenden Fälle des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit genügt die Rechtslage nicht dem Erfordernis des Gerichtshofs, die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend wiedererlangen zu können.3. Eine solche Regelung besteht national nicht - auch nicht in § 30 Abs. 1 Satz 4 StAG (2024)
Entscheidungsdatum: 2024-11-21
Aktenzeichen: 8 K 2100/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:1121.8K2100.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: StAG § 25 Abs 1; StAG § 25 Abs 2; StAG § 30 Abs 1; AEUV Art 20
Der in § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG (2000) gesetzlich vorgesehene Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist in Fällen, in denen mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zugleich der Verlust der Unionsbürgerschaft verbunden ist, nicht mit Art. 20 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar.
Orientierungssätze:1. Das in § 25 Abs. 2 StAG (2000) vorgesehene Vorabgenehmigungsverfahren hat im maßgeblichen Zeitpunkt des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit keine hinreichende Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Folgen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht umfasst.2. Für die in dieser Zeitspanne liegenden Fälle des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit genügt die Rechtslage nicht dem Erfordernis des Gerichtshofs, die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend wiedererlangen zu können.3. Eine solche Regelung besteht national nicht - auch nicht in § 30 Abs. 1 Satz 4 StAG (2024)
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