Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-10-31, 15 L 2141/24

15 L 2141/24Verwaltungsgericht31.10.2024

Regest

Adressat einer Verfügung nach § 33 Abs. 2 BBiG kann auch derjenige sein, der weder Ausbildende noch Ausbilder oder Ausbildungshelfer im Sinne des Berufsbildungsgesetzes ist, aber mittelbar rechtlich oder faktisch die Möglichkeit hat, über Einstellung und Ausbildung zu entscheiden bzw. dort maßgeblich mitzuwirken

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 15 L 2141/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-10-31

Aktenzeichen: 15 L 2141/24

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:1031.15L2141.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: BBiG § 33 Abs 2; VwVfG § 29 Abs 2

Leitsätze

Adressat einer Verfügung nach § 33 Abs. 2 BBiG kann auch derjenige sein, der weder Ausbildende noch Ausbilder oder Ausbildungshelfer im Sinne des Berufsbildungsgesetzes ist, aber mittelbar rechtlich oder faktisch die Möglichkeit hat, über Einstellung und Ausbildung zu entscheiden bzw. dort maßgeblich mitzuwirken

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 6148/24 wird betreffend die Regelung in Ziff. 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2024 wiederhergestellt;im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu ¾ und die Antragsgegnerin zu ¼.

2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

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