Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-10-08, 29 L 2628/24.A

29 L 2628/24.AVerwaltungsgericht08.10.2024

Regest

Im Sinne von § 71a AsylG erfolglos abgeschlossen ist ein Asylverfahren - von den Fällen der selbst zu verantwortenden Antragsrücknahme abgesehen - nur, wenn durch den sicheren Drittstaat eine vollständige Prüfung des internationalen Schutzes vorgenommen wurde.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 L 2628/24.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-10-08

Aktenzeichen: 29 L 2628/24.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:1008.29L2628.24A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 29. Kammer

Normen: § 30 Abs 1 Nr 8 AsylG; § 36 Abs 1 AsylG; § 71a AsylG

Leitsätze

Im Sinne von § 71a AsylG erfolglos abgeschlossen ist ein Asylverfahren - von den Fällen der selbst zu verantwortenden Antragsrücknahme abgesehen - nur, wenn durch den sicheren Drittstaat eine vollständige Prüfung des internationalen Schutzes vorgenommen wurde.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 7713/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. September 2024 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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