projekte
29 L 2628/24.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-10-08, 29 L 2628/24.A
29 L 2628/24.AVerwaltungsgericht08.10.2024
Im Sinne von § 71a AsylG erfolglos abgeschlossen ist ein Asylverfahren - von den Fällen der selbst zu verantwortenden Antragsrücknahme abgesehen - nur, wenn durch den sicheren Drittstaat eine vollständige Prüfung des internationalen Schutzes vorgenommen wurde.
Entscheidungsdatum: 2024-10-08
Aktenzeichen: 29 L 2628/24.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:1008.29L2628.24A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 29. Kammer
Normen: § 30 Abs 1 Nr 8 AsylG; § 36 Abs 1 AsylG; § 71a AsylG
Im Sinne von § 71a AsylG erfolglos abgeschlossen ist ein Asylverfahren - von den Fällen der selbst zu verantwortenden Antragsrücknahme abgesehen - nur, wenn durch den sicheren Drittstaat eine vollständige Prüfung des internationalen Schutzes vorgenommen wurde.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 7713/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. September 2024 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.