Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-09-18, 26 L 2561/24.A

26 L 2561/24.AVerwaltungsgericht18.09.2024

Regest

1. Bei der Prüfung, ob der Abschiebung das Kindeswohl oder familäre Bindungen entgegenstehen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), ist das Aufenthaltsrecht in Gestalt einer Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG) eines Familienangehörigen, dessen Asylverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist, zu berücksichtigen.2. Hier: Trennung einer Frau und ihres eineinhalb Jahre alten Kindes, deren Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, von dem Ehemann/Vater, dessen Asylantrag "einfach" unbegründet abgelehnt wurde, für die Dauer eines Klageverfahrens unzumutbar.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 26 L 2561/24.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-18

Aktenzeichen: 26 L 2561/24.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0918.26L2561.24A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Kammer

Normen: § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG; § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG

Leitsätze

  1. Bei der Prüfung, ob der Abschiebung das Kindeswohl oder familäre Bindungen entgegenstehen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), ist das Aufenthaltsrecht in Gestalt einer Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG) eines Familienangehörigen, dessen Asylverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist, zu berücksichtigen.2. Hier: Trennung einer Frau und ihres eineinhalb Jahre alten Kindes, deren Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, von dem Ehemann/Vater, dessen Asylantrag "einfach" unbegründet abgelehnt wurde, für die Dauer eines Klageverfahrens unzumutbar.

Tenor

Den Antragstellern wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin D. B. aus Q. zu den Bedingungen eines im Bezirk des Gerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 26 K 7525/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. August 2024 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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