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28 K 45/22•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-08-29, 28 K 45/22
28 K 45/22Verwaltungsgericht29.08.2024
Sind bei der Aufspaltung einer Hofstelle in eine durch zwei Kommanditgesellschaften betriebene, gewerbliche Intensivtierhaltung ohne ausreichende eigene Futtergrundlage und einen als Einzelunternehmen betriebenen Ackerbau die Feldbewirtschaftung und dieTierhaltung durch einen engen räumlichen und funktionale Zusammenhang der Betriebsteile auf derselben Hofstelle untrennbar miteinander verwoben, dann handelt es sich bei dem Ackerbau nicht um einen Landwirtschaftsbetrieb iSd § 201 BauGB, wenn die unmittelbare Bodennutzung im Verhältnis zum Gesamtbetrieb nur noch sekundäre Bedeutung hat.
Entscheidungsdatum: 2024-08-29
Aktenzeichen: 28 K 45/22
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0829.28K45.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Kammer
Normen: BauGB § 35 Abs 1 Nr 1; BauGB § 35 Abs 4 Nr 6; BauGB § 201
Sind bei der Aufspaltung einer Hofstelle in eine durch zwei Kommanditgesellschaften betriebene, gewerbliche Intensivtierhaltung ohne ausreichende eigene Futtergrundlage und einen als Einzelunternehmen betriebenen Ackerbau die Feldbewirtschaftung und dieTierhaltung durch einen engen räumlichen und funktionale Zusammenhang der Betriebsteile auf derselben Hofstelle untrennbar miteinander verwoben, dann handelt es sich bei dem Ackerbau nicht um einen Landwirtschaftsbetrieb iSd § 201 BauGB, wenn die unmittelbare Bodennutzung im Verhältnis zum Gesamtbetrieb nur noch sekundäre Bedeutung hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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