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28 K 44/22•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-08-29, 28 K 44/22
28 K 44/22Verwaltungsgericht29.08.2024
Wird eine Nutzungsänderung von einer Änderung der Bausubstanz begleitet, dann handelt es sich zugleich um eine (bauliche) Änderung, die von der Beschränkung des Privilegierungstatbestandes in Abs. 1 Nr. 4 erfasst wird (hier: Umwandlung eines Schweinestalles in Büro- und Sozialräume für einen Schweinemastbetrieb).
Entscheidungsdatum: 2024-08-29
Aktenzeichen: 28 K 44/22
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0829.28K44.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Kammer
Normen: BauGB § 35 Abs 1 Nr 4; BauGB § 35 Abs 4 Nr 6
Wird eine Nutzungsänderung von einer Änderung der Bausubstanz begleitet, dann handelt es sich zugleich um eine (bauliche) Änderung, die von der Beschränkung des Privilegierungstatbestandes in Abs. 1 Nr. 4 erfasst wird (hier: Umwandlung eines Schweinestalles in Büro- und Sozialräume für einen Schweinemastbetrieb).
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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