Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-08-20, 3 K 1603/21

3 K 1603/21Verwaltungsgericht20.08.2024

Regest

1. Der zuständigen Marktüberwachungsbehörde kommt hinsichtlich der Ergreifung von Maßnahmen auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 EVPG, d.h. hinsichtlich des "Ob" eines Einschreitens, kein Entschließungsermessen zu. Sie ist daher verpflichtet tätig zu werden, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass ein energieverbrauchsrelevantes Produkt die Anforderungen des § 4 EVPG nicht erfüllt. Hinsichtlich des "Ob" eines Tätigwerdens handelt es sich daher um eine gebundene Entscheidung. Ein Ermessen ist der Behörde lediglich hinsichtlich der Wahl der im Einzelfall zu treffenden Maßnahme sowie hinsichtlich der Auswahl des Adressaten eingeräumt. 2. Sofern ein energieverbrauchsrelevantes Produkt die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVPG aufgrund gesicherter Feststellungen in einem aufgrund einer Durchführungsrechtsvorschrift ordnungsgemäß durchgeführten Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht nicht erfüllt und das betreffende Produkt damit nicht in Verkehr gebracht werden darf, ist das Ermessen der Behörde hinsichtlich der Wahl der im Einzelfall zu treffenden Maßnahme mit Blick auf eine Untersagung des Inverkehrbringens und der weiteren Bereitstellung des Produktes auf dem Markt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 EVPG sowie der Anordnung der Rücknahme und des Rückrufs des betreffenden Produktes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 7 EVPG zwecks Gewährleistung einer effektiven Marktüberwachung zum Schutze der Verbraucher und der Umwelt regelmäßig auf Null reduziert ist.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 3 K 1603/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-08-20

Aktenzeichen: 3 K 1603/21

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0820.3K1603.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Leitsätze

  1. Der zuständigen Marktüberwachungsbehörde kommt hinsichtlich der Ergreifung von Maßnahmen auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 EVPG, d.h. hinsichtlich des "Ob" eines Einschreitens, kein Entschließungsermessen zu. Sie ist daher verpflichtet tätig zu werden, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass ein energieverbrauchsrelevantes Produkt die Anforderungen des § 4 EVPG nicht erfüllt. Hinsichtlich des "Ob" eines Tätigwerdens handelt es sich daher um eine gebundene Entscheidung. Ein Ermessen ist der Behörde lediglich hinsichtlich der Wahl der im Einzelfall zu treffenden Maßnahme sowie hinsichtlich der Auswahl des Adressaten eingeräumt.

  2. Sofern ein energieverbrauchsrelevantes Produkt die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVPG aufgrund gesicherter Feststellungen in einem aufgrund einer Durchführungsrechtsvorschrift ordnungsgemäß durchgeführten Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht nicht erfüllt und das betreffende Produkt damit nicht in Verkehr gebracht werden darf, ist das Ermessen der Behörde hinsichtlich der Wahl der im Einzelfall zu treffenden Maßnahme mit Blick auf eine Untersagung des Inverkehrbringens und der weiteren Bereitstellung des Produktes auf dem Markt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 EVPG sowie der Anordnung der Rücknahme und des Rückrufs des betreffenden Produktes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 7 EVPG zwecks Gewährleistung einer effektiven Marktüberwachung zum Schutze der Verbraucher und der Umwelt regelmäßig auf Null reduziert ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerindarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wennnicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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