Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-08-19, 18 L 2287/24 (vormals 18 L 36000/24)

18 L 2287/24 (vormals 18 L 36000/24)Verwaltungsgericht19.08.2024

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 18 L 2287/24 (vormals 18 L 36000/24) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-19

Aktenzeichen: 18 L 2287/24 (vormals 18 L 36000/24)

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0819.18L2287.24VORMALS.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: VersG NRW § 13, VersG NRW § 4; VersG NRW § 5, VersG NRW § 10 Abs. 1 Satz 2; OWiG § 118

Tenor

  • 1. Die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen die in dem undatierten Bescheid des Antragsgegners verfügten Beschränkungen wird wiederhergestellt, soweit in Ziffer 5 das Abspielen des aus der Filmreihe „The Purge“ stammenden Sirenengeräuschs für die Dauer der Versammlung untersagt und in Ziffer 6 aufgebeben wird, die Nutzung von Fahrzeughupen ausdrücklich Gefahrensituationen vorzubehalten.
  • 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
  • 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
  • 4. Der Tenor soll den Beteiligten vorab telefonisch bekanntgegeben werden.

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