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29 K 8303/22•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-07-29, 29 K 8303/22
29 K 8303/22Verwaltungsgericht29.07.2024
Eine tatsächlich für den Verdienstausfall ausbezahlte Leistung aus einer Betriebsschließungsversicherung schließt die Annahme eines Verdienstausfalls im Sinne des § 56 Abs 1 IfSG auch dann aus, wenn die Zahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Falle einer infektionsschutzrechtlichen Entschädigungszahlung stand.
Entscheidungsdatum: 2024-07-29
Aktenzeichen: 29 K 8303/22
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0729.29K8303.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 29. Kammer
Normen: § 56 Abs 1 IfSG
Eine tatsächlich für den Verdienstausfall ausbezahlte Leistung aus einer Betriebsschließungsversicherung schließt die Annahme eines Verdienstausfalls im Sinne des § 56 Abs 1 IfSG auch dann aus, wenn die Zahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Falle einer infektionsschutzrechtlichen Entschädigungszahlung stand.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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