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26 K 116/24•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-07-24, 26 K 116/24
26 K 116/24Verwaltungsgericht24.07.2024
Kosten eines Krankenrücktransports aus dem EU-Ausland sind nach der BVO NRW beihilfefähig, wenn diese Kosten notwendig waren. Das ist nur der Fall, wenn eine geeignete Behandlung in dem Ausgangsstaat, in dem die Erkrankung aufgetreten ist, nicht möglich gewesen wäre und die Kosten nicht durch Abschluss einer Auslandskrankenversicherung vermeidbar waren.
Entscheidungsdatum: 2024-07-24
Aktenzeichen: 26 K 116/24
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0724.26K116.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Kammer
Normen: § 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO NRW; § 10 Abs. 6 BVO NRW
Kosten eines Krankenrücktransports aus dem EU-Ausland sind nach der BVO NRW beihilfefähig, wenn diese Kosten notwendig waren. Das ist nur der Fall, wenn eine geeignete Behandlung in dem Ausgangsstaat, in dem die Erkrankung aufgetreten ist, nicht möglich gewesen wäre und die Kosten nicht durch Abschluss einer Auslandskrankenversicherung vermeidbar waren.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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