Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-07-23, 9 K 6239/23

9 K 6239/23Verwaltungsgericht23.07.2024

Regest

Erklärt sich der Zuwendungsempfänger vor Erlass eines Rücknahme- und Rückforderungsbescheides hiermit einverstanden, stellt dies nicht automatisch einen Klageverzicht dar, der zur Unzulässigkerit der Klage mangels Rechtsschutzinteresses führt.Die Gewährung einer Zuwendung entgegen der Verwaltungspraxis ist wegen eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot rechtswidrig.Bei dieser Beurteilung dürfte das Gericht auch erst im Klageverfahren gewonnene Erkenntnisse zur Frage der Antragsberechtigung berücksichtigen müssen.Die Jahresfrist für die Rücknahme ist gewahrt, wenn der Zuwendungsempfänger nach entsprechender Anhörung per E-Mail pflichtwidrig eine Adressänderung nicht mitteilt und deshalb der betreffende Bescheid zunächst in Postrücklauf gerät und erst mehr als ein Jahr nach Ablauf der in der Anhörung gesetzten Frist zugestellt wird,

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 9 K 6239/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-07-23

Aktenzeichen: 9 K 6239/23

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0723.9K6239.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: GG Art 3 Abs 1; VwGO § 42; VwVfG NRW § 48 Abs 1; VwVfG NRW § 48 Abs 2 S 3 Nr 2; VwVfG NRW § 48 Abs 4; VwVfG NRW § 49a Abs 1 VwVfG NRW § 49a Abs 2

Leitsätze

Erklärt sich der Zuwendungsempfänger vor Erlass eines Rücknahme- und Rückforderungsbescheides hiermit einverstanden, stellt dies nicht automatisch einen Klageverzicht dar, der zur Unzulässigkerit der Klage mangels Rechtsschutzinteresses führt.Die Gewährung einer Zuwendung entgegen der Verwaltungspraxis ist wegen eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot rechtswidrig.Bei dieser Beurteilung dürfte das Gericht auch erst im Klageverfahren gewonnene Erkenntnisse zur Frage der Antragsberechtigung berücksichtigen müssen.Die Jahresfrist für die Rücknahme ist gewahrt, wenn der Zuwendungsempfänger nach entsprechender Anhörung per E-Mail pflichtwidrig eine Adressänderung nicht mitteilt und deshalb der betreffende Bescheid zunächst in Postrücklauf gerät und erst mehr als ein Jahr nach Ablauf der in der Anhörung gesetzten Frist zugestellt wird,

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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