Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-07-12, 7 L 1798/24.A

7 L 1798/24.AVerwaltungsgericht12.07.2024

Regest

Ein Vorbringen ist für die Prüfung des Asylantrags nur dann nicht von Belang, wenn es von vorneherein keinen Bezug zu den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden beinhaltet, m.a.W. wenn es per se asylfremd ist.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 7 L 1798/24.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-12

Aktenzeichen: 7 L 1798/24.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0712.7L1798.24A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG; § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG

Leitsätze

Ein Vorbringen ist für die Prüfung des Asylantrags nur dann nicht von Belang, wenn es von vorneherein keinen Bezug zu den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden beinhaltet, m.a.W. wenn es per se asylfremd ist.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5145/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juni 2024 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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