Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-06-11, 29 K 8330/23

29 K 8330/23Verwaltungsgericht11.06.2024

Regest

Für einen klageweise geltend gemachten Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen gegenüber einer juristischen Person des Privatrechts ist der Verwaltungsrechtsweg schon dann gegeben, wenn sich nicht offensichtlich ausschließen lässt, dass es sich bei dem in Anspruch genommenen Privatrechtssubjekt um eine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs 1 Nr 2 UIG handelt.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 K 8330/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-06-11

Aktenzeichen: 29 K 8330/23

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0611.29K8330.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 29. Kammer

Normen: § 6 Abs 1 UIG; § 2 Abs 1 Nr 2 UIG; § 17a Abs 3 GVG; § 17 Abs 2 S 1 GVG

Leitsätze

Für einen klageweise geltend gemachten Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen gegenüber einer juristischen Person des Privatrechts ist der Verwaltungsrechtsweg schon dann gegeben, wenn sich nicht offensichtlich ausschließen lässt, dass es sich bei dem in Anspruch genommenen Privatrechtssubjekt um eine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs 1 Nr 2 UIG handelt.

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.

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