Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-05-07, 14 K 8584/22.A

14 K 8584/22.AVerwaltungsgericht07.05.2024

Regest

1. Guinea: Kein Abschiebeschutz für eine Mutter mit 2 kleinen Kindern nach Guinea, wenn der Kindsvater und Lebensgefährte der Mutter auch aus Guinea stammt und mit ausreisen kann. Das gilt auch dann, wenn der Lebensgefährte eine Aufenthaltsgestattung nach § 104c AufenthG hat.2. Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen des unglaubhaften Vortrages einer Zwangsheirat; Verweis auf innerstaatliche Fluchtalternative

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 14 K 8584/22.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-05-07

Aktenzeichen: 14 K 8584/22.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0507.14K8584.22A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 AsylG; § 60 Abs. 5 und Abs. 7; § 104c AufenthG

Leitsätze

  1. Guinea: Kein Abschiebeschutz für eine Mutter mit 2 kleinen Kindern nach Guinea, wenn der Kindsvater und Lebensgefährte der Mutter auch aus Guinea stammt und mit ausreisen kann. Das gilt auch dann, wenn der Lebensgefährte eine Aufenthaltsgestattung nach § 104c AufenthG hat.2. Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen des unglaubhaften Vortrages einer Zwangsheirat; Verweis auf innerstaatliche Fluchtalternative

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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