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11 K 6313/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-05-02, 11 K 6313/21
11 K 6313/21Verwaltungsgericht02.05.2024
Entscheidungsdatum: 2024-05-02
Aktenzeichen: 11 K 6313/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0502.11K6313.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11
Normen: VwGO § 43 Abs 1, BauGB § 1 Abs 4; BauGB § 34 Abs 1, ROG § 6 Abs 2; LPlG NRW § 34 Abs 1
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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