Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-04-23, 22 L 298/24.A

22 L 298/24.AVerwaltungsgericht23.04.2024

Regest

Beim Streitgegenstand eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Vollziehung eines Dublin-Bescheides samt Abschiebungsanordnung nach §34a AsylG ist zwischen den einzelnen Ziffern des Bescheides zu differenzieren, da nur die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung Auswirkungen auf den Lauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III-VO hat.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 22 L 298/24.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-04-23

Aktenzeichen: 22 L 298/24.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0423.22L298.24A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Kammer

Normen: § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG; § 34a AsylG

Leitsätze

Beim Streitgegenstand eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Vollziehung eines Dublin-Bescheides samt Abschiebungsanordnung nach §34a AsylG ist zwischen den einzelnen Ziffern des Bescheides zu differenzieren, da nur die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung Auswirkungen auf den Lauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III-VO hat.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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