Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-04-17, 4 L 784/24.A

4 L 784/24.AVerwaltungsgericht17.04.2024

Regest

Mit Blick auf den Wortlaut des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG n.F. nach Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54) ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Effektivität des Rechtsschutzes ist jedenfalls durch die Mitteilungspflichten des Gerichts gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde (vgl. § 83a Satz 2 AsylG) sichergestellt.a.A. VG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 2024 - A 8 K 1026/24 - juris

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 4 L 784/24.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-04-17

Aktenzeichen: 4 L 784/24.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0417.4L784.24A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: AsylG n.F. § 71 Abs. 5 Satz 3; AsylG 83a Satz 2; VwGO § 80 Abs. 5

Leitsätze

Mit Blick auf den Wortlaut des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG n.F. nach Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54) ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Effektivität des Rechtsschutzes ist jedenfalls durch die Mitteilungspflichten des Gerichts gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde (vgl. § 83a Satz 2 AsylG) sichergestellt.a.A. VG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 2024 - A 8 K 1026/24 - juris

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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