Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-04-16, 26 K 5123/22

26 K 5123/22Verwaltungsgericht16.04.2024

Regest

1. Die Gemeinden können nach § 52 Abs. 5 Satz 2 BHKG für die Inanspruchnahme von freiwilligen Leistungen der Feuerwehr Benutzungsgebühren i.S.d. §§ 4 und 6 KAG NRW erheben. Dabei entspricht es dem Wesen der Gebührenerhebung nach diesen Vorschriften, dass als Gebührenschuldner grundsätzlich nur derjenige in Anspruch genommen werden kann, der die Leistung einer gemeindlichen Einrichtung willentlich in Anspruch nimmt. Nur durch eine willentliche Inanspruchnahme kann ein entsprechendes Benutzungsverhältnis begründet werden. Auf die Willentlichkeit der Inanspruchnahme nach § 4 Abs. 2 KAG NRW kann nur in Ausnahmefällen verzichtet werden.2. Das BHKG sieht für freiwillige Leistungen der Feuerwehr keine dahingehende Modifikation der §§ 4 und 6 KAG NRW vor, dass Personen zur Entrichtung von Gebühren verpflichtet werden können, wenn die Leistung ohne ihren Willen, aber in ihrem Interesse erfolgt. Auch aus der anstaltsrechtlichen Zweckbestimmung der Feuerwehr nach dem BHKG ergibt sich außerhalb der Pflichtaufgaben nach § 1 BHKG keine Notwendigkeit einer Ausnahme vom Grundsatz der Willentlichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 26 K 5123/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-16

Aktenzeichen: 26 K 5123/22

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0416.26K5123.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Kammer

Leitsätze

  1. Die Gemeinden können nach § 52 Abs. 5 Satz 2 BHKG für die Inanspruchnahme von freiwilligen Leistungen der Feuerwehr Benutzungsgebühren i.S.d. §§ 4 und 6 KAG NRW erheben. Dabei entspricht es dem Wesen der Gebührenerhebung nach diesen Vorschriften, dass als Gebührenschuldner grundsätzlich nur derjenige in Anspruch genommen werden kann, der die Leistung einer gemeindlichen Einrichtung willentlich in Anspruch nimmt. Nur durch eine willentliche Inanspruchnahme kann ein entsprechendes Benutzungsverhältnis begründet werden. Auf die Willentlichkeit der Inanspruchnahme nach § 4 Abs. 2 KAG NRW kann nur in Ausnahmefällen verzichtet werden.2. Das BHKG sieht für freiwillige Leistungen der Feuerwehr keine dahingehende Modifikation der §§ 4 und 6 KAG NRW vor, dass Personen zur Entrichtung von Gebühren verpflichtet werden können, wenn die Leistung ohne ihren Willen, aber in ihrem Interesse erfolgt. Auch aus der anstaltsrechtlichen Zweckbestimmung der Feuerwehr nach dem BHKG ergibt sich außerhalb der Pflichtaufgaben nach § 1 BHKG keine Notwendigkeit einer Ausnahme vom Grundsatz der Willentlichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 29. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2022 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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