Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-04-12, 29 L 776/24.A

29 L 776/24.AVerwaltungsgericht12.04.2024

Regest

1. Die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in Belgien weisen für die Personengruppe der alleinstehenden Männer derzeit systemische Schwachstellen auf. 2. Für die Beurteilung, ob aus systemischen Schwachstellen die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK folgt, sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen (hier: abgelehnt).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 L 776/24.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-04-12

Aktenzeichen: 29 L 776/24.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0412.29L776.24A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 29. Kammer

Normen: § 29 AsylG; § 34a AsylG; Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO; Art. 4 GRCh; Art. 3 EMRK

Leitsätze

  1. Die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in Belgien weisen für die Personengruppe der alleinstehenden Männer derzeit systemische Schwachstellen auf.

  2. Für die Beurteilung, ob aus systemischen Schwachstellen die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK folgt, sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen (hier: abgelehnt).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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