Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-03-28, 22 L 495/24

22 L 495/24Verwaltungsgericht28.03.2024

Regest

1. Wird im laufenden Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahren nach § 104c Abs. 1 AufenthG eine bestehende Duldung des Antragstellers durch die Ausländerbehörde nicht verlängert, obwohl alle sonstigen Erlaubniserteilungsvoraussetzungen nach § 104c Abs. 1 AufenthG gegeben sind und Versagungsgründe nicht vorliegen, hat der Antragsteller im Zeitpunkt des Auslaufens der letzten Duldung einen verfahrensrechtlichen Duldungsanspruch, der ihm den Fortbestand dieser Erteilungsvoraussetzung des § 104c Abs. 1 AufenthG sichert. 2. Wäre ein Ausweisungsinteresse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG allein durch Aspekte begründet, die nach § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG der Erteilung einer Chancen-Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht entgegenstehen, muss die speziellere gesetzgeberische Anordnung des § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch bei der Anwendung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zur Geltung kommen. 3. Soweit für das Vorliegen atypischer Umstände darauf abgestellt werden soll, dass bei einer Gesamtschau eine Erfüllung der Integrationsvoraussetzungen nach §§ 25a, 25b AufenthG augenscheinlich nicht in Betracht kommt, können vergangenheitsbezogene Umstände, die der Gesetzgeber für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG für unbeachtlich hält, nach der 18-monatigen Bewährungsphase und Erfüllung der Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 und 8 AufenthG kein Anknüpfungspunkt für ein Integrationsdefizit bei der Erteilung einer Anschluss-Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG sein.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 22 L 495/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-03-28

Aktenzeichen: 22 L 495/24

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0328.22L495.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Kammer

Normen: § 104c AufenthG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG; § 25b AufenthG; § 54 AufenthG

Leitsätze

  1. Wird im laufenden Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahren nach § 104c Abs. 1 AufenthG eine bestehende Duldung des Antragstellers durch die Ausländerbehörde nicht verlängert, obwohl alle sonstigen Erlaubniserteilungsvoraussetzungen nach § 104c Abs. 1 AufenthG gegeben sind und Versagungsgründe nicht vorliegen, hat der Antragsteller im Zeitpunkt des Auslaufens der letzten Duldung einen verfahrensrechtlichen Duldungsanspruch, der ihm den Fortbestand dieser Erteilungsvoraussetzung des § 104c Abs. 1 AufenthG sichert.

  2. Wäre ein Ausweisungsinteresse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG allein durch Aspekte begründet, die nach § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG der Erteilung einer Chancen-Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht entgegenstehen, muss die speziellere gesetzgeberische Anordnung des § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch bei der Anwendung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zur Geltung kommen.

  3. Soweit für das Vorliegen atypischer Umstände darauf abgestellt werden soll, dass bei einer Gesamtschau eine Erfüllung der Integrationsvoraussetzungen nach §§ 25a, 25b AufenthG augenscheinlich nicht in Betracht kommt, können vergangenheitsbezogene Umstände, die der Gesetzgeber für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG für unbeachtlich hält, nach der 18-monatigen Bewährungsphase und Erfüllung der Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 und 8 AufenthG kein Anknüpfungspunkt für ein Integrationsdefizit bei der Erteilung einer Anschluss-Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG sein.

Tenor

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Abschiebung des Antragstellers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage in der Hauptsache auszusetzen und den Antragsteller zu dulden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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