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22 L 497/24.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-03-20, 22 L 497/24.A
22 L 497/24.AVerwaltungsgericht20.03.2024
In einem Eilverfahren gegen eine Überstellung nach der Dublin III-VO vermag eine unionsrechtlich noch ungeklärte Frage ein überwiegendes Suspensivinteresses des Antragstellers nur dann zu begründen, wenn besondere, in der Person des Antragstellers liegende Gründe die Rücküberstellung nach Italien unzumutbar erscheinen lassen. Solche Gründe liegen - auch unter indizieller Berücksichtigung der durch die italienische Regierung ausgesprochenen Aufnahmeverweigerung - im Falle einer erwachsenen, gesunden asylsuchende Person nicht vor.
Entscheidungsdatum: 2024-03-20
Aktenzeichen: 22 L 497/24.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0320.22L497.24A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Kammer
Normen: § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 3 Dublin III-VO; § 80 Abs. 5 VwGO; § 34a AsylG
In einem Eilverfahren gegen eine Überstellung nach der Dublin III-VO vermag eine unionsrechtlich noch ungeklärte Frage ein überwiegendes Suspensivinteresses des Antragstellers nur dann zu begründen, wenn besondere, in der Person des Antragstellers liegende Gründe die Rücküberstellung nach Italien unzumutbar erscheinen lassen. Solche Gründe liegen - auch unter indizieller Berücksichtigung der durch die italienische Regierung ausgesprochenen Aufnahmeverweigerung - im Falle einer erwachsenen, gesunden asylsuchende Person nicht vor.
Die aufschiebende Wirkung der Klage - 22 K 1453/24.A - wird insoweit angeordnet, als sich diese gegen die Abschiebungsanordnung und die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffern 3 und 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2024) richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
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