Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-03-18, 15 K 6084/23.A

15 K 6084/23.AVerwaltungsgericht18.03.2024

Regest

Hebt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Falle des fruchtlosen Ablaufs der Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) den angefochtenen, bis zu diesem Zeitpunkt rechtmäßigen Dublin-Bescheid auf, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 15 K 6084/23.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-03-18

Aktenzeichen: 15 K 6084/23.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0318.15K6084.23A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: VwGO § 161 Abs. 2

Leitsätze

Hebt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Falle des fruchtlosen Ablaufs der Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) den angefochtenen, bis zu diesem Zeitpunkt rechtmäßigen Dublin-Bescheid auf, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.

Tenor

  • 1. Das Verfahren wird eingestellt.
  • 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.