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15 K 6084/23.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-03-18, 15 K 6084/23.A
15 K 6084/23.AVerwaltungsgericht18.03.2024
Hebt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Falle des fruchtlosen Ablaufs der Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) den angefochtenen, bis zu diesem Zeitpunkt rechtmäßigen Dublin-Bescheid auf, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.
Entscheidungsdatum: 2024-03-18
Aktenzeichen: 15 K 6084/23.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0318.15K6084.23A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: VwGO § 161 Abs. 2
Hebt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Falle des fruchtlosen Ablaufs der Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) den angefochtenen, bis zu diesem Zeitpunkt rechtmäßigen Dublin-Bescheid auf, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.
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