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3 L 3133/23•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-01-29, 3 L 3133/23
3 L 3133/23Verwaltungsgericht29.01.2024
1. Die massive und systematische Missachtung der für Spielhallen geltenden gesetzlichen Sperrzeit (§ 26 Abs. 2 GlüStV 2021 i.V.m. § 17 Satz 1 AG GlüStV NRW) über einen Zeitraum von rund 1,5 Jahren rechtfertigt den Widerruf der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis sowie der dem Spielhallenbetreiber gleichfalls erteilten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit wegen Unzuverlässigkeit. 2. Die im Land Nordrhein-Westfalen für Spielhallen geltende fünfstündige Sperrzeitregelung des § 26 Abs. 2 GlüStV 2021 i.V.m. § 17 Satz 1 AG GlüStV NRW, nach der die Sperrzeit für Spielhallen täglich um 1:00 Uhr beginnt und um 6:00 Uhr endet, begegnet keinen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken.
Entscheidungsdatum: 2024-01-29
Aktenzeichen: 3 L 3133/23
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0129.3L3133.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Die massive und systematische Missachtung der für Spielhallen geltenden gesetzlichen Sperrzeit (§ 26 Abs. 2 GlüStV 2021 i.V.m. § 17 Satz 1 AG GlüStV NRW) über einen Zeitraum von rund 1,5 Jahren rechtfertigt den Widerruf der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis sowie der dem Spielhallenbetreiber gleichfalls erteilten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit wegen Unzuverlässigkeit.
Die im Land Nordrhein-Westfalen für Spielhallen geltende fünfstündige Sperrzeitregelung des § 26 Abs. 2 GlüStV 2021 i.V.m. § 17 Satz 1 AG GlüStV NRW, nach der die Sperrzeit für Spielhallen täglich um 1:00 Uhr beginnt und um 6:00 Uhr endet, begegnet keinen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
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