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18 K 4848/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-01-17, 18 K 4848/21
18 K 4848/21Verwaltungsgericht17.01.2024
Entscheidungsdatum: 2024-01-17
Aktenzeichen: 18 K 4848/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0117.18K4848.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 102 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SchulG,; § 9 Abs. 8 ESchVO, § 7 Abs. 2 ESchVO,; § 7 Abs. 5 ESchVO
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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