Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-12-19, 6 K 1687/23

6 K 1687/23Verwaltungsgericht19.12.2023

Regest

Steht rechtsmedizinisch fest, dass der Betroffene lediglich einmal Cannabis zu sich genommen hat, ist die Anordnung eines Drogenscreenings nach § 7 Abs. 3 S. 3 und 4 LuftSiG, die sich auf alle Arten psychotroper Substanzen einschließlich sog. "harter Drogen" erstreckt, unverhältnismäßig.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 K 1687/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-12-19

Aktenzeichen: 6 K 1687/23

ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:1219.6K1687.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 7 Abs. 3 S. 3 und 4 LuftSiG; § 5 Abs. 1 LuftSiZÜV

Leitsätze

Steht rechtsmedizinisch fest, dass der Betroffene lediglich einmal Cannabis zu sich genommen hat, ist die Anordnung eines Drogenscreenings nach § 7 Abs. 3 S. 3 und 4 LuftSiG, die sich auf alle Arten psychotroper Substanzen einschließlich sog. "harter Drogen" erstreckt, unverhältnismäßig.

Tenor

Der Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 00. Februar 0000 wird aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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