Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-11-22, 7 K 193/22

7 K 193/22Verwaltungsgericht22.11.2023

Regest

Eine schwerwiegende Gefahr im Sinne des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG kann sich nur aus der das Einreiseverbot auslösenden ausländerrechtlichen Maßnahme ableiten. Anderweitige - ggflls später eintretende - Gründe können für die Länge der Befristung nicht berücksichtigt werden.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 7 K 193/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-11-22

Aktenzeichen: 7 K 193/22

ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:1122.7K193.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: Artikel 11 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG; § 11 AufenthG; § 8 Abs. 2 AuslG

Leitsätze

Eine schwerwiegende Gefahr im Sinne des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG kann sich nur aus der das Einreiseverbot auslösenden ausländerrechtlichen Maßnahme ableiten. Anderweitige - ggflls später eintretende - Gründe können für die Länge der Befristung nicht berücksichtigt werden.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 00. April 2022 verpflichtet, das ausweisungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot aus der Ausweisungsverfügung vom 00. Dezember 2000 auf sofort zu befristen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.

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