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40 K 5949/22.PVL•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-11-21, 40 K 5949/22.PVL
40 K 5949/22.PVLVerwaltungsgericht21.11.2023
Ob eine Mitteilung die Absicht des Personalrats, die Zustimmung zu verweigern, zum Ausdruck bringt, ist objektiv zu bestimmen. Genügt die Mitteilung dem nicht, ändert nichts, dass Dienststellenleiter und Personalrat die Mitteilung übereinstimmend als solche aufgefasst haben. Die gesetzlichen Vorschriften des LPVG NRW über den Inhalt der Mitteilung sind nicht durch dauernde Übung oder Vereinbarung abdingbar. Die bloße Bitte um Erörterung genügt den Anforderungen nicht.
Entscheidungsdatum: 2023-11-21
Aktenzeichen: 40 K 5949/22.PVL
ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:1121.40K5949.22PVL.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Fachkammer nach dem LPVG NRW
Ob eine Mitteilung die Absicht des Personalrats, die Zustimmung zu verweigern, zum Ausdruck bringt, ist objektiv zu bestimmen. Genügt die Mitteilung dem nicht, ändert nichts, dass Dienststellenleiter und Personalrat die Mitteilung übereinstimmend als solche aufgefasst haben. Die gesetzlichen Vorschriften des LPVG NRW über den Inhalt der Mitteilung sind nicht durch dauernde Übung oder Vereinbarung abdingbar. Die bloße Bitte um Erörterung genügt den Anforderungen nicht.
Der Antrag wird abgelehnt.
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