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13 K 8205/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-10-26, 13 K 8205/21
13 K 8205/21Verwaltungsgericht26.10.2023
Entscheidungsdatum: 2023-10-26
Aktenzeichen: 13 K 8205/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:1026.13K8205.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Der Beklagte wird verpflichtet, die Zurruhesetzung des Klägers unter entsprechender Abänderung des Bescheides der P. Nordrhein-Westfalen vom 00. November 2021 auf § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW zu stützen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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