Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-09-25, 14 K 2723/22

14 K 2723/22Verwaltungsgericht25.09.2023

Regest

Vor dem Abschleppen eines verbotswidrig mit Verkehrsbehinderung abgestellten Fahrzeuges ist eine vorherige Kontaktaufnahme mit einem Verantwortlichen auch dann nicht erforderlich, wenn auf dem Fahrzeug eine gewerbliche Mobil- und eine Festnetznummer angebracht sind, die nicht auf den konkreten Aufenthaltsort des Verantwortlichen hindeuten.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 14 K 2723/22 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2023-09-25

Aktenzeichen: 14 K 2723/22

ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0925.14K2723.22.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 12 Abs. 4 StVO, 15, 16, 17, 18 OBG NRW

Leitsätze

Vor dem Abschleppen eines verbotswidrig mit Verkehrsbehinderung abgestellten Fahrzeuges ist eine vorherige Kontaktaufnahme mit einem Verantwortlichen auch dann nicht erforderlich, wenn auf dem Fahrzeug eine gewerbliche Mobil- und eine Festnetznummer angebracht sind, die nicht auf den konkreten Aufenthaltsort des Verantwortlichen hindeuten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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