Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-09-19, 14 K 7479/22

14 K 7479/22Verwaltungsgericht19.09.2023

Regest

Wird ein Motorrad/Kraftrad auf einem Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt, rechtfertigt die damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigung dieser Verkehrsfläche eine Abschleppmaßnahme regelmäßig auch ohne konkrete Behinderung einees im Sinne von § 2 EmoG bevorrechtigten Fahrzeugs, da die parkbevorrechtigten Benutzerkreise darauf vertrauen dürfen, dass der gekennzeichnete Parkraum ihnen unbedingt zur Verfügung steht.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 14 K 7479/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-09-19

Aktenzeichen: 14 K 7479/22

ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0919.14K7479.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 2 EmoG; § 12 Abs 3 Nr. 2 StVO; § 42 Abs. 2 Anl 3 Zeichen 314 StVO

Leitsätze

Wird ein Motorrad/Kraftrad auf einem Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt, rechtfertigt die damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigung dieser Verkehrsfläche eine Abschleppmaßnahme regelmäßig auch ohne konkrete Behinderung einees im Sinne von § 2 EmoG bevorrechtigten Fahrzeugs, da die parkbevorrechtigten Benutzerkreise darauf vertrauen dürfen, dass der gekennzeichnete Parkraum ihnen unbedingt zur Verfügung steht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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