Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-09-08, 4 L 1597/23

4 L 1597/23Verwaltungsgericht08.09.2023

Regest

Standsicherheit im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist nur dann gegeben, wenn die Anlage und ihre sämtlichen Teile die dem Verwendungszweck entsprechenden und nach menschlichem Ermessen üblicherweise zu erwartenden Belastungen des Standvermögens ohne Beeinträchtigung aushalten. Diese Voraussetzung muss nicht nur vorübergehend, sondern während der gesamten Zeit des Bestands der Anlage gegeben sein. Das Schutzgut dieser Vorschrift ist mithin nicht erst dann gefährdet, wenn eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit besteht oder wenn ein Einsturz des Gebäudes akut droht; ausreichend ist vielmehr, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte Zweifel an der Standsicherheit einer baulichen Anlage bestehen. Die bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Dem Gebot der Standsicherheit ist nicht genügt, wenn die Standsicherheit eines Gebäudes nur durch behelfsmäßige Abstützmaßnahmen bewirkt werden kann. Die Verantwortlichkeit als Bauherr aus § 52 BauO NRW wirkt auch nach Beendigung der Bauherreneigenschaft fort (Anschluss an Nds.OVG, Beschluss vom 11. August 1993 - 1 L 5267/92 -, BRS 55 Nr. 212, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 1 ME 84/14 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2012 - OVG 10 S 3.12 -, juris Rn. 11, VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 8. November 2019 - 5 L 1029/19.NW -, juris Rn. 34). Im Rahmen der Störerauswahl ist die Berücksichtigung der Gefahrverursachung mit Blick auf die gesetzliche Wertung in § 12 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW nicht zu beanstanden.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 4 L 1597/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-09-08

Aktenzeichen: 4 L 1597/23

ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0908.4L1597.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: BauO NRW § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2; § 52 OBG NRW § 18 Abs. 1

Leitsätze

Standsicherheit im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist nur dann gegeben, wenn die Anlage und ihre sämtlichen Teile die dem Verwendungszweck entsprechenden und nach menschlichem Ermessen üblicherweise zu erwartenden Belastungen des Standvermögens ohne Beeinträchtigung aushalten. Diese Voraussetzung muss nicht nur vorübergehend, sondern während der gesamten Zeit des Bestands der Anlage gegeben sein.

Das Schutzgut dieser Vorschrift ist mithin nicht erst dann gefährdet, wenn eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit besteht oder wenn ein Einsturz des Gebäudes akut droht; ausreichend ist vielmehr, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte Zweifel an der Standsicherheit einer baulichen Anlage bestehen.

Die bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Dem Gebot der Standsicherheit ist nicht genügt, wenn die Standsicherheit eines Gebäudes nur durch behelfsmäßige Abstützmaßnahmen bewirkt werden kann.

Die Verantwortlichkeit als Bauherr aus § 52 BauO NRW wirkt auch nach Beendigung der Bauherreneigenschaft fort (Anschluss an Nds.OVG, Beschluss vom 11. August 1993 - 1 L 5267/92 -, BRS 55 Nr. 212, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 1 ME 84/14 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2012 - OVG 10 S 3.12 -, juris Rn. 11, VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 8. November 2019 - 5 L 1029/19.NW -, juris Rn. 34).

Im Rahmen der Störerauswahl ist die Berücksichtigung der Gefahrverursachung mit Blick auf die gesetzliche Wertung in § 12 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW nicht zu beanstanden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außer-gerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 125.000,00 Euro festgesetzt.

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