Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-08-31, 28 K 8744/21

28 K 8744/21Verwaltungsgericht31.08.2023

Regest

1. Wendet der Adressat einer Bauordnungsverfügung ein, es bestünden gleichgelagerte Verstöße, gegen die seitens der Bauaufsicht nicht eingeschritten werde, und benennt er auch konkret vergleichbare Fälle, so ist die Behörde gehalten, dem nachzugehen und in gleichgelagerten Fällen auch gegen die anderen Störer einzuschreiten. 2. Da es bei einer Mehrzahl gleichartiger Verstöße gegen Bauvorschriften in einem Gebiet notwendig ist, dass die Behörde bei der Erfassung der Verstöße und dem Einschreiten planmäßig vorgeht und weder in ihrem Plan noch bei der Ausführung willkürliche Ausnahmen macht, ist es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn sie im gleichen Gebiet außerhalb der systematischen Erfassung nach Feststellung eines baurechtswidrigen Zustands gegen einen Grundstückseigentümer vorgeht, nicht aber gegen den Eigentümer des angebauten Nachbargebäudes, das einen vergleichbaren baurechtswidrigen Zustand aufweist.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 28 K 8744/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-08-31

Aktenzeichen: 28 K 8744/21

ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0831.28K8744.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Kammer

Normen: BauO NRW § 58 Abs 2; VwGO § 114

Leitsätze

  1. Wendet der Adressat einer Bauordnungsverfügung ein, es bestünden gleichgelagerte Verstöße, gegen die seitens der Bauaufsicht nicht eingeschritten werde, und benennt er auch konkret vergleichbare Fälle, so ist die Behörde gehalten, dem nachzugehen und in gleichgelagerten Fällen auch gegen die anderen Störer einzuschreiten.

  2. Da es bei einer Mehrzahl gleichartiger Verstöße gegen Bauvorschriften in einem Gebiet notwendig ist, dass die Behörde bei der Erfassung der Verstöße und dem Einschreiten planmäßig vorgeht und weder in ihrem Plan noch bei der Ausführung willkürliche Ausnahmen macht, ist es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn sie im gleichen Gebiet außerhalb der systematischen Erfassung nach Feststellung eines baurechtswidrigen Zustands gegen einen Grundstückseigentümer vorgeht, nicht aber gegen den Eigentümer des angebauten Nachbargebäudes, das einen vergleichbaren baurechtswidrigen Zustand aufweist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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