Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-08-02, 22 L 1949/23.A

22 L 1949/23.AVerwaltungsgericht02.08.2023

Regest

Da § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG - wie auch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - auf Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU zurückgeht, ist die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Voraussetzungen unter denen wegen der Unzumutbarkeit der Rückkehr eine Unzulässigkeitsentscheidung nicht in Betracht kommt, ebenfalls zu berücksichtigen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 22 L 1949/23.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-08-02

Aktenzeichen: 22 L 1949/23.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0802.22L1949.23A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Kammer

Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 3, AsylG § 26a; AsylG § 34a Abs. 1 Satz 1; Richtlinie 2013/32/EU Art. 33 Abs. 2 Buchst. c

Leitsätze

Da § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG - wie auch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - auf Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU zurückgeht, ist die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Voraussetzungen unter denen wegen der Unzumutbarkeit der Rückkehr eine Unzulässigkeitsentscheidung nicht in Betracht kommt, ebenfalls zu berücksichtigen.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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