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29 K 2040/20•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-07-28, 29 K 2040/20
29 K 2040/20Verwaltungsgericht28.07.2023
Kann die Rechtswidrigkeit eines vor Klageerhebung erledigten Verwaltungsakts als Vorfrage in einem Amtshaftungsprozess einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden, schließt dies ein auf Art. 19 Abs. 4 GG gestütztes Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch dann aus, wenn es sich um einen sich typischerweise kurzfristig erledigenden Eingriff in Grundrechte oder Grundfreiheiten gehandelt hat.
Entscheidungsdatum: 2023-07-28
Aktenzeichen: 29 K 2040/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0728.29K2040.20.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 29. Kammer
Normen: § 113 Abs 1 S 4 VwGO Art 19 Abs 4 S 1 GG
Kann die Rechtswidrigkeit eines vor Klageerhebung erledigten Verwaltungsakts als Vorfrage in einem Amtshaftungsprozess einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden, schließt dies ein auf Art. 19 Abs. 4 GG gestütztes Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch dann aus, wenn es sich um einen sich typischerweise kurzfristig erledigenden Eingriff in Grundrechte oder Grundfreiheiten gehandelt hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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