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29 K 3075/23.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-06-27, 29 K 3075/23.A
29 K 3075/23.AVerwaltungsgericht27.06.2023
Eine Entscheidung, die eine aufschiebende Wirkung allein deshalb anordnet, weil eine Überstellung des Ausländers in den ersuchten Mitgliedstaat aus praktischen Gründen unmöglich ist, ist nicht geeignet, die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO zu unterbrechen.
Entscheidungsdatum: 2023-06-27
Aktenzeichen: 29 K 3075/23.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0627.29K3075.23A.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 29. Kammer
Normen: Art. 29 Dublin III-VO; § 80 Abs. 5 VwGO; Art. 27 Dublin III-VO
Eine Entscheidung, die eine aufschiebende Wirkung allein deshalb anordnet, weil eine Überstellung des Ausländers in den ersuchten Mitgliedstaat aus praktischen Gründen unmöglich ist, ist nicht geeignet, die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO zu unterbrechen.
Der Bescheid der des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 00. Oktober 2020, Geschäftszeichen 0000000-425, wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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