Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-06-22, 28 K 3426/22

28 K 3426/22Verwaltungsgericht22.06.2023

Regest

Durch einen dem Grundstückseigentümer für sein Vorhaben - Errichtung eines Wohn- und Geschäftsgebäudes - erteilten und bestandskräftigen, positiven Bauvorbescheid über die Genehmigungsfähigkeit nach Art und Maß der Nutzung wird die Untere Denkmalbehörde nicht daran gehindert, das auf dem Grundstück noch aufstehende Gebäude, dessen Beseitigung für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist, in die Denkmalliste einzutragen. Die Eintragung hat zu erfolgen, wenn die denkmalrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung gegeben sind,

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 28 K 3426/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-06-22

Aktenzeichen: 28 K 3426/22

ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0622.28K3426.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Kammer

Normen: DSchG NRW § 3; DSchG § 4

Leitsätze

Durch einen dem Grundstückseigentümer für sein Vorhaben - Errichtung eines Wohn- und Geschäftsgebäudes - erteilten und bestandskräftigen, positiven Bauvorbescheid über die Genehmigungsfähigkeit nach Art und Maß der Nutzung wird die Untere Denkmalbehörde nicht daran gehindert, das auf dem Grundstück noch aufstehende Gebäude, dessen Beseitigung für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist, in die Denkmalliste einzutragen. Die Eintragung hat zu erfolgen, wenn die denkmalrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung gegeben sind,

Tenor

Soweit der Kläger und die Beklagte das Verfahren – hinsichtlich der vorläufigen Unterschutzstellung des Wohn- und Geschäftsgebäudes I.----straße 00 in 00000 L. – übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die von diesem selbst zu tragen sind.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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