Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-06-21, 6 L 1262/22

6 L 1262/22Verwaltungsgericht21.06.2023

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 L 1262/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-21

Aktenzeichen: 6 L 1262/22

ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0621.6L1262.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der am 1. Juni 2022 erhobenen Klage des Antragstellers (6 K 4117/22) gegen die verkehrsrechtlichen Anordnungen der Beklagten vom 7. Dezember 1989 und vom 26. September 2018, soweit mit ihnen auf der X.-straße/T.-straße in N. von der Abzweigung „kleine“ T.-straße bis zur Y.-straße und von der P.-straße zur Y.-straße eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h angeordnet wird, sowie gegen die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 8. Juli 1991, wonach im Bereich der Y.-straße auf der T.-straße in N. in beiden Fahrtrichtungen je ein Verkehrszeichen 206 (Stoppschild) mit Verkehrszeichen 294 (Haltelinie) aufzustellen bzw. zu markieren ist, wird angeordnet.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Vollziehung der in der Hauptsache angefochtenen Allgemeinverfügungen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses aufzuheben und die aufgestellten Verkehrszeichen nebst dazugehörigen Piktogrammen vorläufig zu entfernen bzw. unwirksam zu machen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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