Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-06-16, 6 L 998/23

6 L 998/23Verwaltungsgericht16.06.2023

Regest

1. Der Transport eines fremden Kraftfahrzeugs auf der Hubbrille eines Abschleppwagens mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen ist kein Güterkraftverkehr i.S.d. § 1 Abs. 1 GüKG.2. Das gem. § 1 Abs. 1 GüKG zulässige Gesamtgewicht des zur Beförderung eingesetzten Kraftfahrzeugs einschließlich Anhänger wird ohne das Gewicht des abgeschleppten Fahrzeugs (befördertes Gut) bestimmt.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 L 998/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-16

Aktenzeichen: 6 L 998/23

ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0616.6L998.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 1 Abs. 1 GüKG; § 2 Abs. 1 Nr. 3 GüKG; § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO

Leitsätze

  1. Der Transport eines fremden Kraftfahrzeugs auf der Hubbrille eines Abschleppwagens mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen ist kein Güterkraftverkehr i.S.d. § 1 Abs. 1 GüKG.2. Das gem. § 1 Abs. 1 GüKG zulässige Gesamtgewicht des zur Beförderung eingesetzten Kraftfahrzeugs einschließlich Anhänger wird ohne das Gewicht des abgeschleppten Fahrzeugs (befördertes Gut) bestimmt.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 2807/23 geführten Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 00. März 2023 wird hinsichtlich der Gewerbeuntersagung in Ziffer 1 wiederhergestellt sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

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