Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-06-16, 29 L 1045/23

29 L 1045/23Verwaltungsgericht16.06.2023

Regest

Zu den arbeitszeitgesetzlichen Ausnahmetatbeständen nach § 14 Abs.2 und § 15 Abs.1 und 2 ArbZG.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 L 1045/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-16

Aktenzeichen: 29 L 1045/23

ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0616.29L1045.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 29. Kammer

Normen: § 14 Abs. 2 ArbZG, § 15 Abs. 1 und 2 ArbZG

Leitsätze

Zu den arbeitszeitgesetzlichen Ausnahmetatbeständen nach § 14 Abs.2 und § 15 Abs.1 und 2 ArbZG.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes einschließlich des Zwischenverfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

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