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29 L 1045/23•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-06-16, 29 L 1045/23
29 L 1045/23Verwaltungsgericht16.06.2023
Zu den arbeitszeitgesetzlichen Ausnahmetatbeständen nach § 14 Abs.2 und § 15 Abs.1 und 2 ArbZG.
Entscheidungsdatum: 2023-06-16
Aktenzeichen: 29 L 1045/23
ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0616.29L1045.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 29. Kammer
Normen: § 14 Abs. 2 ArbZG, § 15 Abs. 1 und 2 ArbZG
Zu den arbeitszeitgesetzlichen Ausnahmetatbeständen nach § 14 Abs.2 und § 15 Abs.1 und 2 ArbZG.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes einschließlich des Zwischenverfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
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