Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-05-31, 21 K 2851/20.A

21 K 2851/20.AVerwaltungsgericht31.05.2023

Regest

1. Zu einem Verstoß gegen Art. 12 I lit. a) AsylVerfRL durch das Fehlen der "Wichtigen Mitteilung" in portugiesischer Sprache (der einzigen vom Asylbewerber gesprochenen Sprache).2. Zu einem Verstoß gegen Artt. 12 I lit. b, 15 III lit. c) AsylVerfRL wegen nicht dargelegter Qualifikationen der bei den Anhörungen eingesetzten Sprachmittler/innen.3. Keine Heilung der formellen Verstöße im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gem. § 45 VwVfG.4. Eine Unbeachtlichkeit der Verfahrensfehler gemäß § 46 VwVfG ist ausgeschlossen wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sowie dem Gedanken des "Grundrechtsschutz durch Verfahren".

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 21 K 2851/20.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-05-31

Aktenzeichen: 21 K 2851/20.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0531.21K2851.20A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Kammer

Normen: VwVfG § 45; VwVfG § 46; AsylVerfRL A 12 I lit. a); AsylVerfRL A 12 I lit. b); AsylVerfRL A 15 III lit. c)

Leitsätze

  1. Zu einem Verstoß gegen Art. 12 I lit. a) AsylVerfRL durch das Fehlen der "Wichtigen Mitteilung" in portugiesischer Sprache (der einzigen vom Asylbewerber gesprochenen Sprache).2. Zu einem Verstoß gegen Artt. 12 I lit. b, 15 III lit. c) AsylVerfRL wegen nicht dargelegter Qualifikationen der bei den Anhörungen eingesetzten Sprachmittler/innen.3. Keine Heilung der formellen Verstöße im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gem. § 45 VwVfG.4. Eine Unbeachtlichkeit der Verfahrensfehler gemäß § 46 VwVfG ist ausgeschlossen wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sowie dem Gedanken des "Grundrechtsschutz durch Verfahren".

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 28.04.2020 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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