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3 L 1242/23•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-05-19, 3 L 1242/23
3 L 1242/23Verwaltungsgericht19.05.2023
Entscheidungsdatum: 2023-05-19
Aktenzeichen: 3 L 1242/23
ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0519.3L1242.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Regelungsanordnung) wird abgelehnt. Denn die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf eine Ausnahme vom in § 9 Abs. 1 LImSchG NRW ausdrücklich normierten Schutz der Nachtruhe wie begehrt im Sinne einer Ermessensreduktion auf Null als einzig rechtmäßige Ermessensentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 LImSchG NRW (im öffentlichen oder überwiegenden Interesse der Antragstellerin) besteht nicht. Denn die Antragsgegnerin hat in die geschützte Nachtruhe bereits aufgrund der erteilten Erlaubnis bis jeweils 24.00 Uhr an 3 Tagen (sowie unter Berücksichtigung des Beginns der Musikdarbietungen teilweise bereits um 13.00 Uhr) im Ergebnis spürbar eingegriffen und die Nachtruhe unter Abwägung der jeweiligen entgegen stehenden Interessen bereits in einem nicht unerheblichen Umfang zu Gunsten der Antragstellerin verschoben. Diese durfte nicht ansatzweise darauf vertrauen, dass ihr Antrag wie gestellt (Erlaubniserteilung jeweils bis 1.00 Uhr) genehmigt würde. Ohne eine solche Erlaubnis bzw. eine verbindliche schriftliche Zusage durfte sie nicht von sich aus vollendete Tatsachen durch die Programmplanung und Buchung der Künstler schaffen und daraus nunmehr einen entsprechenden Anspruch herleiten wollen. Insbesondere ist die notwendige Konfliktbewältigung bei Lärmbeeinträchtigungen anlässlich von Festen und Veranstaltungen nach 22.00 Uhr ein tatsächlich und rechtlich seit bereits geraumer Zeit bestehendes allgemein bekanntes Problemfeld. Rechtlich unerheblich ist es, dass kein Nachbar oder Anwohner um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat und dass an einem Veranstaltungstag die eigentliche Musikdarbietung bereits um 24.00 Uhr beendet sein soll. Vorliegend kommt hinzu, dass trotz der Bedeutung des K. G. N. diese Veranstaltung an insgesamt vier Tagen und während des Pfingstfestes als höchstes christliches Fest im Kirchenjahr nach Ostern und Weihnachten stattfindet. Auch wenn grundsätzlich das Ende von Musikveranstaltungen im Einzelfall beispielsweise auch bei 0.30 oder 1.00 Uhr liegen kann (vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1987 - 1 B 124/87 -, juris), lässt sich diese im Übrigen über 35 Jahre alte Entscheidung nicht ansatzweise anspruchsbegründend auf den vorliegenden Einzelfall übertragen.
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