Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-05-16, 26 L 364/23.A

26 L 364/23.AVerwaltungsgericht16.05.2023

Regest

1. Die Gewährung von Akteneinsicht bzw. deren Unterlassung ist eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 16.15 -, juris).2. Im Asylverfahren besteht keine Veranlassung, zur Gewährleistung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) von der Anwendung der Regelung des § 44a Satz 1 VwGO abzusehen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 26 L 364/23.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-05-16

Aktenzeichen: 26 L 364/23.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0516.26L364.23A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Kammer

Leitsätze

  1. Die Gewährung von Akteneinsicht bzw. deren Unterlassung ist eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 16.15 -, juris).2. Im Asylverfahren besteht keine Veranlassung, zur Gewährleistung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) von der Anwendung der Regelung des § 44a Satz 1 VwGO abzusehen.

Tenor

Der Kläger trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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