Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-05-03, 22 K 6330/21

22 K 6330/21Verwaltungsgericht03.05.2023

Regest

Das Führen einer Schreckschusswaffe in einer Schule ohne einen Kleinen Waffenschein sowie das Überlassen der Waffe an minderjährige Schüler stellen gröbliche Verstöße gegen das Waffengesetz dar.Ein Schulgebäude unterfällt keiner der in § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG aufgezählten räumlichen Ausnahmen.Mit Zustimmung i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG ist allein die vorherige Einwilligung gemeint.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 22 K 6330/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-05-03

Aktenzeichen: 22 K 6330/21

ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0503.22K6330.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Kammer

Normen: WaffG § 12 Abs. 3 Nr. 1; WaffG § 2 Abs. 1; WaffG § 34 Abs. 1 Satz 1; WaffG § 36 Abs. 1; WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 5; WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) und c); StGB § 17; StGB § 123

Leitsätze

Das Führen einer Schreckschusswaffe in einer Schule ohne einen Kleinen Waffenschein sowie das Überlassen der Waffe an minderjährige Schüler stellen gröbliche Verstöße gegen das Waffengesetz dar.Ein Schulgebäude unterfällt keiner der in § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG aufgezählten räumlichen Ausnahmen.Mit Zustimmung i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG ist allein die vorherige Einwilligung gemeint.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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