Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-05-02, 2 K 8623/21

2 K 8623/21Verwaltungsgericht02.05.2023

Regest

Es ist Sache des Dienstherrn, die Maßstäbe für die Anforderungen an die persönliche Eignung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten festzulegen und dementsprechend zu entscheiden, ob das Verhalten der Beamtin bzw. des Beamten die Anforderungen im Einzelfall erfüllt.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 2 K 8623/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-05-02

Aktenzeichen: 2 K 8623/21

ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0502.2K8623.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Leitsätze

Es ist Sache des Dienstherrn, die Maßstäbe für die Anforderungen an die persönliche Eignung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten festzulegen und dementsprechend zu entscheiden, ob das Verhalten der Beamtin bzw. des Beamten die Anforderungen im Einzelfall erfüllt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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