Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-03-07, 16 K 591/23

16 K 591/23Verwaltungsgericht07.03.2023

Regest

lebensmittelrechtliche Anordnung der Betriebsschließung (sign.)Bei mutwilliger Klageerhebung entspricht es nach Hauptsacheerledigung der Billigkeit, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 16 K 591/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-03-07

Aktenzeichen: 16 K 591/23

ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0307.16K591.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: VwGO § 161 Abs. 2

Leitsätze

lebensmittelrechtliche Anordnung der Betriebsschließung (sign.)Bei mutwilliger Klageerhebung entspricht es nach Hauptsacheerledigung der Billigkeit, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Tenor

  • 1. Die Klägerin trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens.
  • 2. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

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