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29 M 106/22•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-02-13, 29 M 106/22
29 M 106/22Verwaltungsgericht13.02.2023
Bei Bescheidungsurteilen kommt die Behörde der ihr im Titel auferlegten Verpflichtung auch dann nicht nach im Sinne von § 172 Satz 1 VwGO, wenn sie zwar einen neuen Verwaltungsakt erlässt, hierbei aber die Rechtsauffassung des Gerichts nicht beachtet.
Entscheidungsdatum: 2023-02-13
Aktenzeichen: 29 M 106/22
ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0213.29M106.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 29. Kammer
Normen: § 172 Satz 1 VwGO
Bei Bescheidungsurteilen kommt die Behörde der ihr im Titel auferlegten Verpflichtung auch dann nicht nach im Sinne von § 172 Satz 1 VwGO, wenn sie zwar einen neuen Verwaltungsakt erlässt, hierbei aber die Rechtsauffassung des Gerichts nicht beachtet.
Das gegen den Vollstreckungsschuldner mit Beschluss vom 30. Dezember 2022 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro wird festgesetzt. Der Vollstreckungsschuldner hat das Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto der Zentralen Zahlstelle Justiz bei der Landesbank Hessen-Thüringen, IBAN DE59 3005 0000 0000 06 90 47 unter Angabe des Aktenzeichens einzuzahlen.
Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Verfahrens.
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